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Duldung des nach dem Wr GaragenG verbotenen Abstellens von Kfz durch den Grundeigentümer

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 722 Heft 11 v. 1.11.1989

ABGB § 863

Wer duldet, daß Dritte auf seiner Liegenschaft Fahrzeuge abstellen, übernimmt damit keineswegs die Verpflichtung, sich um die öffentlich-rechtliche Legalisierung dieses (nach dem Wr GaragenG) unerlaubten Zustands zu bemühen und so ein auch in dieser Hinsicht einwandfreies Privatrechtsverhältnis zwischen sich und den Geduldeten zu schaffen.

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