ABGB § 863
Wer duldet, daß Dritte auf seiner Liegenschaft Fahrzeuge abstellen, übernimmt damit keineswegs die Verpflichtung, sich um die öffentlich-rechtliche Legalisierung dieses (nach dem Wr GaragenG) unerlaubten Zustands zu bemühen und so ein auch in dieser Hinsicht einwandfreies Privatrechtsverhältnis zwischen sich und den Geduldeten zu schaffen.