GBG § 20 lit b, GBG § 59, GBG § 119, GBG § 120, ABGB § 469a
Die Anmerkung der vorbehaltlosen Löschungsverpflichtung nach § 469 a ABGB ist auch zugunsten von Dienstbarkeitsberechtigten zulässig und wirksam.
Die Anmerkung verhindert dem Berechtigten gegenüber die Verfügung über die betroffenen Pfandränge. § 469 a ABGB bezieht sich nicht nur auf die in § 469 ABGB geregelte Form des Verfügungsrechts, sondern auf alle Formen seiner Ausübung, daher auch auf die bedingte Pfandrechtseintragung des § 59 GBG.