ABGB § 1168, ABGB § 901
Ein Architekt hat auch dann einen Entgeltanspruch, wenn das Projekt aus Gründen, die nach dem Vertrag der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht ausführbar ist.
Auf fehlende Geschäftsgrundlage kann sich der Auftraggeber nur dann berufen, wenn er beweist, daß ihn am Scheitern seiner vertraglich übernommenen Bemühungen kein Verschulden trifft.