ABGB § 863, ABGB § 1042
Der Tatbestand einer „Verwirkung“ eines Rechtes durch Zeitablauf ist dem österr Recht fremd.
Bei der Beurteilung der Frage, ob seitens des Nichtvaters, der Unterhalt geleistet hat, ein stillschweigender Verzicht auf Ersatz dieser irrtümlich erbrachten Leistungen gegenüber dem wahren Vater vorliegt, ist nur der seit der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen. Das Nichtgeltendmachen des Ersatzanspruches durch drei Jahre wird im allgemeinen zur Annahme eines konkludenten Verzichts noch nicht ausreichen.