B-VG Art 140 Abs 1, StGG Art 6, Binnenschiffahrts-KonzessionsG § 5 Abs 2 Z 6
Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kommt es nicht darauf an, ob die Verfasser des Gesetzesentwurfes sämtliche Auswirkungen des beabsichtigten Gesetzes gewollt und bedacht haben, sondern darauf, welchen Inhalt das Gesetz bei objektiver Betrachtung hat und ob es bei diesem Inhalt heute vor der Verfassung bestehen kann.