MRG § 27 Abs 1 Z 1, MRG § 27 Abs 3, MRG § 10
Vereinbarungen über den Wertersatz von Investitionen und Einrichtungsgegenständen zwischen Vor- und Nachmieter sind in ihrer Wirksamkeit durch § 10 MRG nicht beschränkt. Sie stellen daher im Rahmen des im Zeitpunkt der Überlassung des Mietobjekts noch vorhandenen Wertes der Investitionen bzw Wiederbeschaffungswertes der Einrichtungsgegenstände keine „verbotenen Vereinbarungen“ iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG dar.