ABGB § 456
An einem dem Pfandbesteller nicht gehörigen Superädifikat kann das Pfandrecht nicht nur gutgläubig vom Vertrauensmann des Eigentümers, sondern auch derivativ kraft dessen Zustimmung erworben werden.
OGH, 02.03.1988, 3 Ob 130/87
ABGB § 456
An einem dem Pfandbesteller nicht gehörigen Superädifikat kann das Pfandrecht nicht nur gutgläubig vom Vertrauensmann des Eigentümers, sondern auch derivativ kraft dessen Zustimmung erworben werden.
OGH, 02.03.1988, 3 Ob 130/87