B-VG Art 130, B-VG Art 131, B-VG Art 140 Abs 1, B-VG Art 144, AVG 1950 § 18 Abs 4, VStG 1950 § 47 Abs 2
Der vom Bundesverfassungsrecht verwendete Bescheidbegriff enthält selbst keine bestimmten, für den einfachen Gesetzgeber unabdingbaren Formmerkmale, geschweige denn, daß er sich auf die historisch überkommenen, vom AVG oder anderen VerfahrensG geforderten Formkriterien reduzieren läßt.