Zwei gesetzliche Bestimmungen beschäftigen sich mit den Folgen einer Vermengung von Sachen verschiedener Eigentümer: Nach § 371 sind ununterscheidbare Sachen, „wie bares Geld mit anderem baren Gelde vermengt, oder auf den Überbringer lautende Schuldbriefe, in der Regel kein Gegenstand der Eigentumsklage; wenn nicht Umstände auftreten, aus denen der Kläger sein Eigentumsrecht beweisen kann“. Systematisch wie inhaltlich schließt dieser Satz an § 370 an, der dem Eigentumskläger auferlegt, die geforderte Sache durch individualisierende Merkmale zu beschreiben. Das werde bei Ununterscheidbarkeit „in der Regel“ mißlingen.