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§ 331 Abs 1 EO; § 862 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 530 Heft 8 v. 1.8.1988

EO § 331 Abs 1, ABGB § 862

Die Option, ein inhaltlich schon bestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen, und das Recht, eine bindende Offerte (hier: zur unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen) anzunehmen, können gepfändet werden, da diese Rechte grundsätzlich verwertbar sind. Ob diese Rechte auch im konkreten Fall übertragbar sind, ist erst im Verwertungsverfahren zu klären.

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