EO § 331 Abs 1, ABGB § 862
Die Option, ein inhaltlich schon bestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen, und das Recht, eine bindende Offerte (hier: zur unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen) anzunehmen, können gepfändet werden, da diese Rechte grundsätzlich verwertbar sind. Ob diese Rechte auch im konkreten Fall übertragbar sind, ist erst im Verwertungsverfahren zu klären.