B-VG Art 8, StV v Wien Art 7 Z 3, VolksgruppenG § 2 Abs 1, VolksgruppenG § 13 Abs 1, VolksgruppenG § 13 Abs 2, VolksgruppenG § 24 Abs 4
Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht liegt dann vor, wenn an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht.