ZPO § 530 Abs 1 Z 5
Hat der Gesetzgeber die Lösung einer Vorfrage den Gerichten entzogen und zwingend der Verwaltungsbehörde zugewiesen, dann stellt die nachträgliche Änderung des Bescheides der Verwaltungsbehörde analog § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Wiederaufnahmsgrund dar1).
OGH, 15.07.1987, 9 ObA 13/87