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§§ 12 und 156 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 467 Heft 7 v. 1.7.1988

StGB § 12, StGB § 156

Das Delikt nach § 156 StGB ist mit dem Eintritt der Schädigung zumindest eines Gläubigers vollendet.

OGH, 22.10.1987, 12 Os 118/87

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