JN § 28, JN § 81, ABGB § 364
Kommt im Inland allein der Gerichtsstand der gelegenen Sache in Betracht, hat aber das Erstgericht mit Bestätigung durch das Gericht zweiter Instanz die Anwendbarkeit des § 81 JN und damit seine örtliche Zuständigkeit verneint, so ist der OGH daran mit der Folge gebunden, daß er als Ordinationsgericht einzuschreiten hat.