ABGB § 1295 Abs 2, UWG § 1
Wer im alleinigen Besitz von Informationen über irgendwelche Vorkommnisse (Daten über Sportveranstaltungen) ist, ist nicht schon deshalb zum Abschluß eines Vertrages über die Weitergabe dieser Information mit demjenigen verpflichtet, der dieser Information zum Fortbestand seiner wirtschaftlichen Existenz bedarf (Zeitungsunternehmen). Zum Kontrahierungszwang im allgemeinen.