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§ 26 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 445 Heft 7 v. 1.7.1988

ABGB § 26

Ein Verein ist seinen Mitgliedern privatrechtlich zur Gleichbehandlung, dh zur Unterlassung unsachlicher Diskriminierung einer Minderheit, verpflichtet. Hat ein Verein einem Mitglied, das zu ihm in einem Mietverhältnis steht, wegen dessen und dessen Hundes hohen Alters die Hundehaltung gestattet, so folgt aus der Gleichbehandlungspflicht aber nicht, daß der Verein auch anderen Mitgliedern, die auch seine Mieter sind, die Hundehaltung gestatten zu müsse.

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