ABGB § 870, ABGB § 871
Die Behauptung einer Partei, der Gegner habe den Vertragsschluß durch List herbeigeführt, schließt als Minus das Begehren auf Anfechtung wegen Irrtums zureichend nur dann ein, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung mitträgt. Die Behauptung, der Gegner habe bewußt irregeführt, schließt die Behauptung aus, er habe sich mit dem Anfechtenden in einem gemeinsamen Irrtum befunden.