Art 7.9.3 AHVB 1978
Welche Teile einer unbeweglichen Sache Gegenstand einer Bearbeitung (mit der Folge des Risikoausschlusses für Schäden daran) sind, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Danach gelten alle Teile eines Daches als Einheit. Versicherungsschutz besteht daher nicht, wenn nur Betonplatten des Daches zu bearbeiten waren und dabei die darunter liegende Dachhaut beschädigt wurde.