vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 7.9.3 AHVB 1978

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 254 Heft 4 v. 1.4.1988

Art 7.9.3 AHVB 1978

Welche Teile einer unbeweglichen Sache Gegenstand einer Bearbeitung (mit der Folge des Risikoausschlusses für Schäden daran) sind, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Danach gelten alle Teile eines Daches als Einheit. Versicherungsschutz besteht daher nicht, wenn nur Betonplatten des Daches zu bearbeiten waren und dabei die darunter liegende Dachhaut beschädigt wurde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!