ABGB § 97, ABGB § 796, ABGB § 974
Der überlebende Ehegatte hat zwar gegen den neuen Eigentümer der vormaligen Ehewohnung kein Recht auf deren Weiterbenützung, ist aber zur Räumung nur auf Verlangen des Eigentümers verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht auch kein Anspruch auf ein Benützungsentgelt.