VersVG § 2, Rückdatierung, Deckungszusage
Ein Sofortschutz in der Lebensversicherung, der mit Annahme des Auftrags oder sechs Wochen nach Antragstellung enden soll, ist eine befristete Deckungszusage, die wie ein befristetes Versicherungsverhältnis zu behandeln ist. Auch ohne vorherigen Hinweis ist der Versicherer hiebei nicht leistungspflichtig, wenn der Versicherungsfall nach dem Endtermin eintritt.