ABGB § 863, ArbVG § 34, ArbVG § 101, BAG § 18 Abs 1
Eine betriebliche Übung wird Vertragsinhalt, wenn sie dem Lehrling bekannt ist und er nach dem Ende der Lehrzeit das Arbeitsverhältnis vorbehaltlos fortsetzt.
Der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff findet im Arbeitsrecht nicht schlechthin analoge Anwendung. Dem BAG kann er nicht zu Grunde gelegt werden.