MRG § 9, EO § 381, EO § 382
Der Einbau einer Sicherheitstür entspricht jedenfalls dann redlicher Verkehrsübung, wenn es sich bei dem Mietobjekt um eine Großstadtwohnung in einem Haus ohne Hausbesorger und mit offenem Haustor handelt.
Der Duldungsanspruch des Hauptmieters gem § 9 MRG ist Leistungs- und nicht Rechtsgestaltungsanspruch.