OÖ BauO § 41 Abs 1, OÖ BauV § 43 Abs 1, OÖ BauV § 43 Abs 2
Das im § 41 Abs 1 lit b der OÖ BauO festgelegte Tatbestandsmerkmal der erheblichen Gefährdung ist nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern nur abstrakt zu beurteilen. Für eine erhebliche Gefährdung ist eine massive Einfriedung schon ab einer Höhe von 1,5 m geeignet.