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§ 41 Abs 1 OÖ BauO; § 43 Abs 1 und 2 OÖ BauV

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1988, 807 Heft 12 v. 1.12.1988

OÖ BauO § 41 Abs 1, OÖ BauV § 43 Abs 1, OÖ BauV § 43 Abs 2

Das im § 41 Abs 1 lit b der OÖ BauO festgelegte Tatbestandsmerkmal der erheblichen Gefährdung ist nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern nur abstrakt zu beurteilen. Für eine erhebliche Gefährdung ist eine massive Einfriedung schon ab einer Höhe von 1,5 m geeignet.

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