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§§ 1299 und 1298 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 788 Heft 12 v. 1.12.1988

ABGB § 1299, ABGB § 1298

Ein Bauunternehmer, der im nicht geradezu unverbauten Gebiet einer Großstadt Erdarbeiten verrichtet, muß mit dem Vorhandensein von Kabeln rechnen und sich über deren Lage insb beim Elektrizitätswerk informieren.

Seite 788


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