ABGB § 1299, ABGB § 1298
Ein Bauunternehmer, der im nicht geradezu unverbauten Gebiet einer Großstadt Erdarbeiten verrichtet, muß mit dem Vorhandensein von Kabeln rechnen und sich über deren Lage insb beim Elektrizitätswerk informieren.
Seite 788
ABGB § 1299, ABGB § 1298
Ein Bauunternehmer, der im nicht geradezu unverbauten Gebiet einer Großstadt Erdarbeiten verrichtet, muß mit dem Vorhandensein von Kabeln rechnen und sich über deren Lage insb beim Elektrizitätswerk informieren.
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