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§ 1041

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 784 Heft 12 v. 1.12.1988

§ 1041

Ein Vertrag zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, auf Grund dessen diesem Geld zur Verfügung gestellt wird, schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Eigentümer der mit diesem Geld angeschafften Sachen aus.

OGH, 16.06.1988, 8 Ob 640/87

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