F-VG § 6, F-VG § 8 Abs 3
§ 6 F-VG enthält eine taxative Aufzählung sämtlicher zulässiger Abgabenformen; der Bund darf neben einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe keine gleichartige ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand vorsehen.
Aus der Tatsache, daß die Finanzverfassung die Kombination gleichartiger Abgaben nur im Verhältnis Bund – Länder (Gemeinden) bzw Länder – Gemeinden vorsieht, läßt sich schließen, daß der Verfassungsgesetzgeber andere Kombinationen nicht zulassen wollte.