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§ 726 ABGB; §§ 125 f AußStrG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 712 Heft 11 v. 1.11.1988

ABGB § 726, AußStrG § 125, AußStrG § 126

Legatare – und auch Nachlegatare –, die sich auf das außerordentliche Erbrecht gem § 726 ABGB berufen, sind diesbezüglich wie letztwillig eingesetzte Erben zu behandeln. Bei einander (wenn auch nur zum Teil) widersprechenden Erbserklärungen sind die §§ 125 f AußStrG anzuwenden.

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