ABGB § 726, AußStrG § 125, AußStrG § 126
Legatare – und auch Nachlegatare –, die sich auf das außerordentliche Erbrecht gem § 726 ABGB berufen, sind diesbezüglich wie letztwillig eingesetzte Erben zu behandeln. Bei einander (wenn auch nur zum Teil) widersprechenden Erbserklärungen sind die §§ 125 f AußStrG anzuwenden.