KO § 28, KO § 29, KO § 30, KO § 38 Abs 2
Anfechtungsgegener ist derjenige, zu dessen Gunsten eine angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der daraus einen Vorteil erlangt.
Eine Forderungsabtretung des Gemeinschuldners ist, solange die abgetretene Forderung nicht getilgt wurde, mit Rechtsgestaltungsklage gegen den Zessionar anzufechten; der debitor cessus ist weder Begünstigter der angefochtenen Abtretung, noch kommt ihm die Stellung eines Rechtsnachfolgers iSd § 38 Abs 2 KO zu. Die Unwirksamerklärung wirkt diesem gegenüber ab Rechtskraft des Urteils derart, daß er sich gegenüber der Konkursmasse nicht mehr auf die angefochtene Forderungsabtretung berufen kann.