ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295
Der Schädiger hat für vom schädigenden Ereignis herbeigeführte neurotische Fehlhaltungen des Geschädigten auch dann einzustehen, wenn sie durch eine konstitutionelle psychische Labilität mitverursacht sind.
OGH, 27.04.1988, 2 Ob 35/88