ABGB § 981, ABGB § 1090
Die Einräumung eines Gebrauchsrechts gegen Übernahme der dem Eigentümer auch ohne Gebrauchsüberlassung erwachsenden Kosten (zB Grundsteuer) ist Miete. Leihe liegt aber vor, wenn diese Kosten gegenüber dem Wert des Gebrauches praktisch nicht ins Gewicht fallen.