ABGB § 922, ABGB § 923, ABGB § 924, ABGB § 863
Ein bloß allgemein über den vom Käufer verfolgten Verwendungszweck der Ware informierter Verkäufer leistet nicht Gewähr dafür, daß die Ware die konkreten Eigenschaften aufweist, die angesichts der besonderen Umstände auf Seiten des Käufers Bedingung der angestrebten Verwendung sind.