B-VG Art 18 Abs 1, B-VG Art 144, MRK Art 3, MRK Art 8, PaßG § 25
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs 1 und 2 PaßG, insb nicht im Hinblick auf Art 8 MRK.
§ 25 PaßG unterscheidet sich insoferne vom (aufgehobenen)1) § 3 FremdenpolizeiG, als die Verweigerung eines Sichtvermerkes nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit und Intensität in das Privat- und Familienleben eingreift, wie ein Aufenthaltsverbot. Aufgrund dieses Umstandes, sind die strengen Anforderungen an die spezifische Determinierung durch das G für die Voraussetzungen, unter denen ein Sichtvermerk zu verweigern ist, nicht zu stellen.