IV. Bedeutungsirrtum und direkter Verbotsirrtum
Die Irrtumsprobleme sind von komplexer Natur. In einem natürlichen, untechnischen Sinn lassen sie sich auf Fehlvorstellungen im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich unterteilen. Dies mag für didaktische Zwecke durchaus dienlich sein, für die gesetzliche Regelung ist aber damit nichts gewonnen. Ebensowenig vermag die Trennung nach strafrechtlichem oder außerstrafrechtlichem Irrtum die anstehenden Probleme zu lösen oder gar kriminalpolitisch befriedigende Ergebnisse zu erzielen.