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§§ 1295 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteKarl Heinz KleeJBl 1987, 242 Heft 7 und 8 v. 1.4.1987

ABGB § 1295

Nach den FIS-Regeln hat der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen, daß er den vor ihm fahrenden Skifahrer nicht gefährdet, was auch dann gilt, wenn dieser eine Piste quert. Wenn ein schwächerer Skifahrer eine leichte Piste quert, wird man von ihm nicht ohne weiteres verlangen können, daß er während dieser Querfahrt das Gelände oberhalb von ihm auf herabfahrende Skiläufer beobachtet.

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