ZPO § 84 Abs 3, ZPO § 474 Abs 2, ZPO § 496
War das erstinstanzliche Verfahren iS des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Berufungsgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen.