WEG § 19 Abs 1, WEG § 19 Abs 2 Z 2
Verzögert ein Wohnungseigentümer die bauliche Fertigstellung des daher noch nicht nutzbaren Wohnungseigentumsobjekts, so kann er sich dadurch nicht seiner Verpflichtung zur anteilsmäßigen Mittragung der Aufwendungen für eine gemeinschaftliche Wärmeversorgungsanlage entziehen.