I. Eingeschränkte Anpassung durch Richterspruch bei Fehlen oder Änderung der Geschäftsgrundlage
Bei allen langfristig angelegten Verträgen gerät das zu Vertragsbeginn festgelegte Gefüge von Sachleistungs- und Zahlungspflichten der Vertragsparteien in ein Spannungsverhältnis zur Veränderung des vertraglichen Umfelds in der Zeit.