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§ 176 Abs 1 und § 222 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 126 Heft 3 und 4 v. 1.2.1987

StGB § 176 Abs 1, StGB § 222

Das Merkmal der Gemeingefahr ergibt sich nicht nur aus der Größe des drohenden Schadens (etwa S 100.000,–), es setzt auch eine größere lokale Ausdehnung des gefährdeten Eigentums voraus, innerhalb dessen dem Täter die Begrenzung des Gefahrenbereichs entzogen ist.

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