StGB § 176 Abs 1, StGB § 222
Das Merkmal der Gemeingefahr ergibt sich nicht nur aus der Größe des drohenden Schadens (etwa S 100.000,–), es setzt auch eine größere lokale Ausdehnung des gefährdeten Eigentums voraus, innerhalb dessen dem Täter die Begrenzung des Gefahrenbereichs entzogen ist.