StGB § 223, StGB § 293, StGB § 297
Unter den sachlichen Beweismittelbegriff des § 293 StGB fallen auch Urkunden; diese Gesetzesstelle kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Tat nach § 223 StGB mit Strafe bedroht ist.
Da der Begriff des Beweismittels nicht von dem der Absichtsurkunde verdrängt wird, umfaßt er auch echte Urkunden unwahren Inhalts (hier: die Unterfertigung einer wahrheitswidrigen eidesstättigen Erklärung).