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§ 74 Z 4, § 133 Abs 1 und 2, § 302 Abs 1 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 735 Heft 21 und 22 v. 1.11.1987

StGB § 74 Z 4, StGB § 133 Abs 1, StGB § 133 Abs 2, StGB § 302 Abs 1

Der Begriff „Amtsgeschäft“ umfaßt nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art; diese scheiden jedoch aus der strafrechtlichen Haftung des § 302 Abs 1 StGB aus, wenn sie der Beamte nicht in seiner Eigenschaft als Organ des Rechtsträgers vornimmt.

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