StGB § 74 Z 4, StGB § 133 Abs 1, StGB § 133 Abs 2, StGB § 302 Abs 1
Der Begriff „Amtsgeschäft“ umfaßt nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art; diese scheiden jedoch aus der strafrechtlichen Haftung des § 302 Abs 1 StGB aus, wenn sie der Beamte nicht in seiner Eigenschaft als Organ des Rechtsträgers vornimmt.