ABGB § 26, ABGB § 934, ABGB § 1067, ABGB § 1068, ABGB § 1070
Das einer juristischen Person eingeräumte Wiederkaufsrecht besteht jedenfalls dann solange die juristische Person existiert, als die Zeitspanne zwischen Einräumung und Inanspruchnahme des Wiederkaufsrechts innerhalb der Lebenserwartung einer physischen Person liegt.