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§§ 26, 934, 1067, 1068 und 1070 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 718 Heft 21 und 22 v. 1.11.1987

ABGB § 26, ABGB § 934, ABGB § 1067, ABGB § 1068, ABGB § 1070

Das einer juristischen Person eingeräumte Wiederkaufsrecht besteht jedenfalls dann solange die juristische Person existiert, als die Zeitspanne zwischen Einräumung und Inanspruchnahme des Wiederkaufsrechts innerhalb der Lebenserwartung einer physischen Person liegt.

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