StGB § 223, StPO § 352, StPO § 353, StPO § 355, StPO § 356, StPO § 357
Ohne Vernehmung des Antragsgegners kann über einen Wiederaufnahmsantrag nur im abweislichen Sinn entschieden werden; der Stattgebung eines Wiederaufnahmsantrages hat hingegen zwingend die Vernehmung des Antragsgegners gem § 357 Abs 2 StPO voranzugehen.