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Die Mitwirkung des Bundespräsidenten an der Bundesgesetzgebung

AufsätzeV.-Ass. Dr. Dietmar JahnelJBl 1987, 633 Heft 19 und 20 v. 1.10.1987

I. Problemstellung

Nach Art 47 Abs 1 B-VG wird das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze1)1)Genau genommen liegt ein „Gesetzesbeschluß“ vor. Vgl zu dieser Problematik Walter, Österr Bundesverfassungsrecht (1972) 314 mwN.
Die Beurkundung von Landesgesetzen muß nach Art 97 Abs 1 B-VG in den Landesverfassungen geregelt sein. Diese sehen die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten (B, NÖ, OÖ, S, K, T) oder den Landeshauptmann (W, St) vor.
durch die Unterschrift des Bundespräsidenten (BPräs) beurkundet.

In der österr verfassungsrechtlichen Literatur wird die Beurkundungskompetenz zumeist nur sehr knapp und eher am Rande behandelt2)2)Eine etwas ausführlichere Behandlung findet man nur bei Berchtold, Der Bundespräsident (1969) 242 ff und Melichar, Die Bedeutung der präventiven Normenkontrolle in Österreich, Thesaurus Acroasium IV (1977) 453 ff.. Dies erscheint überraschend, handelt es sich doch um eine Kompetenz des BPräs, von der er beinahe tagtäglich Gebrauch macht.

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