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Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Ernst EypeltauerJBl 1987, 561 Heft 17 und 18 v. 1.9.1987

IV. Überlegungen zur Effektivität

1. Keine Rechtskraftwirkung zwischen AG und AN; keine Nebenintervention

Das im Rechtsstreit zwischen dem AG und einem parteifähigen Organ der Arbeitnehmerschaft ergehende Feststellungsurteil entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem einzelnen AN57)57)Vgl JAB aaO 7; Schwarz–Löschnigg aaO (FN 6) 24; Kuderna, ASGG 297.. Der Grund, warum von Gesetzes wegen keine Rechtskrafterstreckung gegenüber den AN angeordnet wurde, liegt im bloßen Testcharakter des besonderen Feststellungsverfahrens. Der einzelne AN kann sich auch dem Verfahren nicht als Nebenintervenient58)58)§§ 17 ff ZPO. anschließen, weil ihm auf Beklagtenseite wegen fehlender Berührung seiner Rechtssphäre durch das Feststellungsurteil, auf Klägerseite darüber hinaus noch wegen der Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage jegliches rechtliche Interesse am Obsiegen einer der beiden Parteien des Feststellungsverfahrens fehlt59)59)Zu diesem Erfordernis für eine zulässige Nebenintervention siehe nur Fasching, Lehrbuch, Rz 394. Im Falle einer negativen Feststellungsklage gelten die Ausführungen mit vertauschten Parteirollen.. Eine Beteiligung am besonderen Feststellungsverfahren als Nebenintervenient liefe auch gerade dem mit diesem verfolgten Zweck des Schutzes des einzelnen AN zuwider.

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