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Der Versuch beim Vorbereitungsdelikt

AufsätzeMag. Dr. Bernd WieserJBl 1987, 556 Heft 17 und 18 v. 1.9.1987

5. Einwände gegen eine Versuchsstrafbarkeit

5.1. Dogmatische Einwände

Foregger–Serini lehnen einen Versuch zu Vorbereitungsdelikten aus dem Grund ab, weil diese leges speciales zu § 15 darstellen sollen. Wörtlich heißt es bei ihnen, „daß dann, wenn der Gesetzgeber in einem bestimmten besonderen Fall ausnahmsweise schon Vorbereitungs- oder Versuchshandlungen zum vollendeten Delikt erklärt, mit dieser speziellen Norm die generelle des § 15 verdrängt wird“87)87) Foregger–Serini 3, § 15 Anm I.. Der Fehler einer solchen Auffassung liegt in der undifferenzierten Gleichsetzung von Vorbereitungs- und Versuchsdelikten. Die Frage der Versuchsstrafbarkeit ist nämlich für Vorbereitungs- und Versuchsdelikte vollkommen getrennt voneinander zu untersuchen. Diejenigen Tatbestände, die nach ihrer Formulierung bereits bei jedem Versuch der Erfolgsherbeiführung formell vollendet sind, stellen tatsächlich leges speciales zur allgemeinen Versuchsregelung dar. Ein Versuch dieser Delikte kann daher nicht gesondert iVm § 15 bestraft werden88)88)Allgemein anerkannte Meinung, vgl Triffterer, AT 71 und 359; Leukauf–Steininger 2, § 15 RN 25; Mayerhofer–Rieder 2, § 15 RN 6; Haberl 7, 51; Liebscher, JBl 1978, 392; Schick, JBl 1986, 609; Nowakowski 92; Malaniuk I 205 f (FN 10) und 209 f; aM offensichtlich – implicite – Bröll, ÖRZ 1971, 41..

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