ABGB § 1393, ABGB § 1394, ABGB § 1395
Die Abtretung eines Prozentteiles eines der Höhe nach noch unbestimmten Teils einer Forderung (Prozentanteil an den Nettoeinnahmen aus dem Filmverleih, wenn diese einen bestimmten Betrag übersteigen) ist zulässig. Der Zessionar erwirbt als Nebenrecht der Forderung auch den vertraglichen Anspruch auf Rechnungslegung.