ABGB § 871
Im Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungs- und Informationspflichten darf sich das Fernlehrinstitut nicht mit der Selbsteinschätzung des Kursinteressenten begnügen, sondern hat durch geeignete Pädagogen zu prüfen, ob jener die Voraussetzungen für eine erfolgverheißende Teilnahme an dem Ausbildungskurs besitzt und dementsprechend aufzuklären.