StGB § 11, StGB § 21, StGB § 22, StGB § 23, StGB § 25 Abs 3, StGB § 54 Abs 1
Eine freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme ist bei Zutreffen ihrer Voraussetzungen auch dann (abermals) anzuordnen, wenn dieselbe Maßnahme bereits wegen einer anderen Anlaßtat angeordnet ist und eben vollzogen wird.